Satzung der Forschungsstelle für das Recht der Nachhaltigen Entwicklung (FoRNE) der Universität Bayreuth
§ 1 Rechtsform
Die Forschungsstelle für das Recht der Nachhaltigen Entwicklung (FoRNE) ist eine wissenschaftliche Forschungseinrichtung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät nach Art. 19 Abs. 5 des Bayerischen
Hochschulgesetzes (BayHSchG) und § 15 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung der Universität Bayreuth.
§ 2 Zweck und Forschungsgegenstand
(1) Zweck der Forschungsstelle ist die wissenschaftliche Erforschung des deutschen und europäischen
Umweltrechts unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen, ökonomischen und
sozialen Interaktionen und des Rechts der zukünftigen Generationen mit dem Ziel der problembezogenen
Zusammenführung und Gestaltung teilautonomer Gebiete und Fragen im Rahmen
des Leitprinzips der Nachhaltigen Entwicklung.
(2) Den Forschungsgegenstand der Forschungsstelle bilden die Bereiche Umwelt, Wirtschaft und Soziales
unter besonderer Berücksichtigung einer Langzeitperspektive und von Fragen der Harmonisierung,
Interdependenz und Systembildung.
(3) Der Zweck wird insbesondere verfolgt durch:
1. die Vertiefung der Zusammenarbeit der Mitglieder der Forschungsstelle,
2. die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben und die Veröffentlichung
wissenschaftlicher Beiträge,
3. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
4. die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und die Durchführung von wissenschaftlichen
Vorträgen,
5. die Zusammenarbeit mit Institutionen innerhalb und außerhalb der Universität Bayreuth,
6. die Förderung des Dialogs zwischen Wissenschaft und Praxis unter besonderer Berücksichtigung
der Region Oberfrankens,
7. die sachverständige Beratung,
8. die Einwerbung von Drittmitteln.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder der Forschungsstelle können sein: Professorinnen und Professoren oder andere promovierte
Mitglieder der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie promovierte
Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Bayreuth, soweit ihr Arbeitsgebiet einen Bezug zum
Zweck und Forschungsgegenstand der Forschungsstelle gemäß § 2 dieser Ordnung aufweist.
(2) 1Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. 2Die Aufnahme
neuer Mitglieder wird der Hochschulleitung angezeigt. 3Die Direktorin oder der Direktor unterrichten
außerdem die Dekanin oder den Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät über die Aufnahme neuer Mitglieder.
(3) Eine Liste der aktuellen Mitglieder wird von der Direktorin oder dem Direktor geführt und auf der
Homepage der Forschungsstelle publiziert.
(4) 1Jedes Mitglied der Forschungsstelle kann auf eigenen Wunsch und mit sofortiger Wirkung aus
der Forschungsstelle ausscheiden. 2Dieser Wunsch bedarf keiner Begründung.
(5) 1Der Ausschluss eines Mitglieds der Forschungsstelle ist nur aus besonderem Grund zulässig.
2Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Direktorin oder der Direktor unterrichtet die Dekanin oder den Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät über das Ausscheiden oder den Ausschluss und zeigt diesen
der Hochschulleitung an.
§ 4 Unterstützung durch die Mitglieder
(1) 1Die Mitglieder der Forschungsstelle unterstützen die Forschungsstelle bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben gemäß § 2 dieser Ordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten. 2Die Mitglieder
der Forschungsstelle üben ihre Tätigkeit in der Forschungsstelle ausschließlich ehrenamtlich
aus.
(2) 1Eine Verpflichtung der Mitglieder der Forschungsstelle, der Forschungsstelle Lehrstuhlmittel
und Ausstattung der Lehrstühle zur Verfügung zu stellen, besteht nicht. 2Die Mitglieder der Forschungsstelle
behalten die volle Autonomie über ihre Lehrstuhletats.
§ 5 Organe
Die Forschungsstelle hat folgende Organe:
1. eine Direktorin oder einen Direktor,
2. eine stellvertretende Direktorin oder einen stellvertretenden Direktor,
3. eine Mitgliederversammlung.
§ 6 Direktorin oder Direktor;
stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor
(1) Die laufenden Geschäfte der Forschungsstelle werden von der Direktorin oder dem Direktor nach
Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung geführt.
(2) 1Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor
werden für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte gewählt und
durch den Fakultätsrat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestellt. 2Wiederwahl
ist möglich. 3Die Bestellung kann vom Fakultätsrat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät auf Vorschlag der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund widerrufen werden.
4Die Bestellung sowie der Widerruf sind der Hochschulleitung anzuzeigen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der
Forschungsstelle.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(3) 1Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von einer Woche und unter Angabe einer Tagesordnung
von der Direktorin oder dem Direktor einberufen. 2Bei allseitigem Einverständnis ist
auch eine kürzere Frist zulässig. 3Die Einberufung bedarf der Textform im Sinne von § 126b BGB.
(4) Die Mitglieder der Forschungsstelle können von der Direktorin oder dem Direktor jederzeit mit
der Mehrheit der Stimmen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
(5) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
§ 8 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Beschlüsse über Ordnungsänderungen, über die Aufnahme neuer Mitglieder und über den Ausschluss
von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
(3) Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 9 Kooptierte Partner
1Die Forschungsstelle kann nicht an der Universität Bayreuth tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
sowie Praktikerinnen und Praktiker, die mit der Forschungsstelle in einer verfestigten Kooperationsbeziehung
stehen, zu kooptierten Partnern ernennen. 2Kooptierte Partner haben das Recht, ohne
Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 3Für kooptierte Partner gilt § 3 Abs. 2, 3
und 4 dieser Ordnung entsprechend. 4Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Beendigung der
Kooperationspartnerschaft bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 10 Drittmittel
Die der Forschungsstelle zur Verfügung gestellten Drittmittel werden ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung an der Universität Bayreuth verwendet.
§ 11 Außendarstellung
Die Forschungsstelle führt eine aktuelle Webseite, die alle für die Außendarstellung notwendigen Informationen
enthält.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 26. März 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Forschungsstelle für
das Recht der Nachhaltigen Entwicklung (FoRNE) an der Universität Bayreuth vom 28. April 2005 außer
Kraft.